Corona und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Ruhezeitvereinbarung und unberechtigter Abbuchung

Die Vereinbarung einer Ruhezeit für einen Fitnessstudiovertrag während der (voraussichtliche) Dauer einer coronabedingt angeordneten Schließung des Studios berechtigt nicht zur Kündigung der Vereinbarung, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Die Geschäftsgrundlage, die coronabedingte Schließung, ist gerade der Grund für die Vereinbarung.

 

Die Abbuchung von zwei Mitgliedsbeiträgen während des Laufs und entgegen der Ruhezeitvereinbarung rechtfertigt auch nicht die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Es fehlt an der Voraussetzung der Zerstörung eines Vertrauensverhältnisses durch die Abbuchung, da es sich bei Fitnessstudioverträgen um ein Massengeschäft handelt und hinsichtlich von Zahlungen kein Vertrauens- oder Näheverhältnis besteht.

 

AG Nürtingen, Urteil vom 27.11.2020 - 20 C 3606/20 -


Kommentare: 0